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Stiftungssatzung

Satzung der Stiftung „Gut Amalienruh“

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Gut Amalienruh“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Amalienruh, 98617 Sülzfeld/Thüringen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Stiftungszweck

Die Stiftung hat den Zweck, interessierten und fachkompetenten Menschen die Möglichkeit zu geben, eine zukunftsfähige Lebensform zu entwickeln und zu praktizieren. Grundlage dafür soll die in Jahrhunderten gewachsene und bewährte Gutskultur sein. Ein Gut in diesem Sinne ist ein großer Hof, der nicht von einer, sondern von mehreren Familien bewirtschaftet und weitgehend autark ist. Ein solcher Hof ist traditionell hierarchisch organisiert, aber die Leiter aller Teilbereiche und auch der Hofleiter unterliegen  Kontrollorganen (Stiftungsvorstand, Stiftungsrat ).

Der Gedanke der Gemeinnützigkeit ist Grundbestandteil der Gutskultur. Den an Amalienruh interessierten Menschen der Umgebung sollen Möglichkeiten einer Beteiligung am Hofleben gegeben werden und die Hofbewohner sollen sich am Gemeinschaftsleben der Umgebung beteiligen. Es sollen besonders die Kontakte zur Gemeinde Sülzfeld gepflegt werden.
Die auf Amalienruh gemachten Erfahrungen sollen dokumentiert und veröffentlicht werden als ein Beitrag zur Entwicklung einer Lebensform, die schonender mit Mensch und Natur umgeht, als die jetzt allgemein übliche.
Folgende gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke sollen erfüllt werden:

(1) Förderung des Natur- , Umwelt- und Tierschutzesa)
„Die Entwicklung einer zukunftsfähigen Lebensform ist die wichtigste Aufgabe des Natur- und Umweltschutzes in den nächsten Jahrzehnten“ (Hubert Weinzierl, Präsident des Deutschen Naturschutzringes, der Dachorganisation der Natur- und Umweltschutzverbände in Deutschland).
Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass auf dem Gut Amalienruh einerseits ein ökologisch betriebener Bauernhof aufgebaut und geführt und andererseits eine Wohngruppe von Menschen gebildet werden, die sich untereinander unterstützen und sich dafür einsetzen, dass jeder von ihnen im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten für den Gutshof und die dort lebenden Menschen fördernd tätig ist.
Dies soll geschehen auf Grundlage und durch Weiterentwicklung der oben
erwähnten Gutskultur.
Außerdem sollen Konzepte für abgelegene ländliche Räume entwickelt werden.

(b) Es soll ökologischer Waldbau betrieben werden nach den Grundsätzen der ANW (Arbeitsgemeinschaft naturgemäßer Waldbau).

(c) Im Tierschutzbereich soll besonders der Fledermausschutz (Schaffung und Erhaltung von Winterquartieren), der Amphibienschutz (Schaffung von Feuchtbiotopen und Gewässern) und der Vogelschutz (Schaffung von Biotopen und Nistmöglichkeiten) gefördert werden.
Außerdem sollen bedrohte Haustierrassen gehalten werden.

(d) Im Pflanzenschutz sollen Maßnahmen zum Erhalt der Streuobstwiesen und Magerrasen (z.B. durch Hüteschafhaltung) und zur Schaffung von Feuchtgebieten durchgeführt werden.
Außerdem sollen alte Obst- und Gemüsesorten kultiviert werden.

(2) Förderung der Denkmals- und Heimatpflege:
Die komplett denkmalsgeschützte Gutsanlage Amalienruh soll in vorbildlicher Weise denkmalspflegerisch renoviert werden und zwar nicht nur hinsichtlich der Gebäudesubstanz, sondern weitgehend auch hinsichtlich deren Funktion.
Es soll also ein lebendes Gut geschaffen werden.

(3) Förderung der Jugendhilfe, Erziehung, Berufsbildung und Altenhilfe:
Junge Menschen sollen betreut und besonders im handwerklichen, denkmalspflegerischen, künstlerischen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Bereich ausgebildet werden.
Ältere Menschen sollen die Möglichkeit haben, auf Amalienruh zu wohnen und von der Gemeinschaft versorgt zu werden, wenn sie bereit sind, ihre Lebenserfahrung, Kenntnisse, Arbeitskraft und eventuell finanzielle Mittel einzubringen.

(4) Förderung mildtätiger Zwecke:
Menschen, die für den rücksichtslosen Konkurrenzkampf der modernen Gesellschaft nicht geeignet sind, sollen auf Amalienruh Lebensmöglichkeiten finden.

(5) Förderung von Kunst und Kultur:
Amalienruh soll ein Ort vielfältiger, kultureller Veranstaltungen sein, die Bezug zur Gutskultur und zum ländlichen Raum haben und die auch die Menschen in der Umgebung mit einbeziehen.
Damit sind vor allem Konzerte, Vorträge, Seminare und Lehrgänge gemeint.

(6) Förderung des Schutzes von Ehe und Familie:
Die Familie hatte innerhalb der Gutskultur eine große Bedeutung, deshalb soll die Pflege des Familiengedankens in der Stiftung nachdrücklich betrieben werden.
Das heißt, dass z.B. Mieteigentum vorrangig an Familienmitglieder der auf dem Hof lebenden Personen zu vergeben sind und nicht auf dem Hof lebende Verwandte oder Kinder dort ein Zufluchtsrecht haben, wenn sie unverschuldet in Not geraten (unter der Voraussetzung, dass sie auf dem Hof mitarbeiten und sich in die Hofgemeinschaft einfügen).
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es hier nicht um die Förderung bestimmter Familien geht, sondern um den Gedanken der Familienförderung allgemein. Diese Satzung soll als Beispiel für weitere Gemeinschaftsgründung dienen können.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung; § 8 Abs. 5 bleibt hiervon unberührt.

§ 4 – Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist dauernd und ungeschmälert zu erhalten, zunächst in den Erhalt der Immobilien zu investieren und ansonsten möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Es dürfen aber keine Teile des Gutes veräußert, belastet oder anderweitig verwendet werden.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben durch die Arbeit auf dem Hof unter Berücksichtigung der in § 2 genannten Ziele, aus den Erträgen des Stiftungsvermögen und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht nicht.

§ 6 – Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Personalunion ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Soweit die Mittel der Stiftung es zulassen, kann die Stiftung notwendige entstandene Auslagen und Aufwendungen erstatten.

§ 7 – Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehört jede durch den Stiftungsvorstand berufene Person der Gesamtgemeinschaft auf Amalienruh an. Diese Personen sollen über 18 Jahre alt sein, dort ihren festen Wohnsitz haben und nachweislich, fachlich befähigt sein, für die Stiftung tätig sein zu können und zu wollen.
Personen, die sich besonders um die Stiftung verdient gemacht haben, können auf Antrag des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind damit Mitglieder des Stiftungsrates, auch wenn sie ihren Wohnsitz nicht auf dem Gut Amalienruh haben.

(2) Er bestellt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher, der in den Stiftungsvorstand berufen wird. Er leitet die Sitzungen des Stiftungsrates, hat dort aber keine Stimme. Er kann, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, vom Stiftungsrat wieder abberufen werden, wenn dieser das mit ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

(3) Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Stiftungsvorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder jeweils von Stiftungsvorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Stiftungsrat tagt an jedem Vollmondabend auf dem Thingplatz im Gut Amalienruh eine Ladung ist deswegen überflüssig. Eine außerordentliche Tagung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrates oder ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangen. Alle Entscheidungen sollen möglichst einvernehmlich getroffen werden. Wenn das nicht möglich ist, eine Entscheidung aber notwendig ist, können auch Mehrheitsentscheidungen getroffen werden. Ob eine Entscheidung notwendig und welche Mehrheit erforderlich ist, entscheidet der Vorstand.Alle Beschlussanträge müssen spätestens zwei Tage vor einer Stiftungsratssitzung der Hofgemeinschaft öffentlich bekannt gemacht werden.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder des Stiftungsrates können sich durch andere Stiftungsratsmitglieder vertreten lassen oder auch schriftliche Stimmabgabe leisten.

(6) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes  und die hinzugezogenen Sachverständigen können zu den Sitzungen des Stiftungsrates beratend hinzugezogen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.

(8) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er kontrolliert die gemeinsamen Beschlüsse. Seine Aufgaben sind weiterhin insbesondere:
Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, Empfehlungen für die Anlage und Verwendung der Stiftungsmittel, Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes und Entlastung des Stiftungsvorstandes, Prüfung der Eignung von Nachfolgern gem. § 8 Abs.2 S.5 Be- und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß §§ 7 Abs.2, 8 Abs.2 S.6, § 8 – Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand setzt sich aus zunächst drei Mitgliedern zusammen, den beiden Stiftern und dem Sprecher des Stiftungsrates. Er kann durch Zustifter vergrößert werden. Die Höhe der Zustiftung soll jeweils mindestens  90.000,00 € betragen. Dies entspricht der Hälfte des Grundstockvermögens. Über die Aufnahme von Zustiftern in den Vorstand entscheidet der Vorstand.

(2) Die Amtszeit des Sprechers des Stiftungsrates im Vorstand beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die Stifter und Zustifter und alle ihre Nachfolger sind Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf Lebenszeit. Sie haben das Recht, ihre Nachfolger selbst zu bestellen. Wenn vorhanden und geeignet sollen diese aus dem Kreis der Familienmitglieder gewählt werden. Die Eignung ist gegebenen Falles auf Antrag des Stiftungsvorstandes vom Stiftungsrat zu prüfen. Sofern der Stiftungsrat die Eignung des Nachfolgers verneint und kein geeigneter Nachfolger gefunden werden kann, erfolgt die Bestellung durch den Stiftungsrat, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder dadurch unter drei fallen würde. Die Stifter und Zustifter können auch von einer Nachfolgeregelung absehen. Sofern kein Nachfolger bestimmt wurde und die Zahl der Mitglieder dadurch unter drei fallen würde, bestellt  der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Stiftungsvorstandsmitglieder ein neues Mitglied. Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Mitglieder ist lebenslang.

(3) Solange die Stifter dem Stiftungsvorstand angehören, ist der Stifter Harnisch Vorsitzender und der Stifter Buck stellvertretender Vorsitzender. Falls der Stifter Harnisch vor dem Stifter Buck aus dem Vorstand ausscheidet, ist der Stifter Buck Vorsitzender des Stiftungsvorstandes.

(4) Der Vorstand wählt nach Ausscheiden der Stifter und Ergänzung des Stiftungsvorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren.

(5) Die Stifter und Zustifter, deren Zustiftung mindestens 90 000 € beträgt, haben ein lebenslanges Wohnrecht auf Amalienruh. Die auf diese Weise beanspruchten Wohnrechte dürfen nie mehr als ein Drittel der auf Amalienruh vorhandenen Wohnungen beanspruchen. Eine weitere Voraussetzung für dieses Wohnrecht ist, dass die Stifter und Zustifter sich nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten an der Hofarbeit beteiligen.

(6) Der Stiftungsvorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind vertretungsberechtigt. Die beiden Stifter und alle ihre Nachfolger sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

(7) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:Verwaltung des Stiftungsvermögens,Verwendung der Stiftungsmittel, Aufstellung eines Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes, Entscheidung über die Notwendigkeit von Beschlussfassungen gem. § 7 Abs.4 S.5.

(8) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(9) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ein Stiftungsvorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes vertreten.

(10) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

(11) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen. Alle Stiftungsvorstandsbeschlüsse sind jeweils mit einem Datum zu versehen, fortlaufend zu nummerieren und in einem besonders anzulegenden Beschlussordner geordnet abzulegen.

§ 9 – Stiftungsfreundeskreis

Dem Stiftungsfreundeskreis können alle Personen angehören, die der Stiftung wohlwollend und interessiert gegenüber stehen. Über die Aufnahme in den Stiftungsfreundeskreis entscheidet der Stiftungsrat auf Antrag des Leiters des Stiftungsfreundeskreises. Dieser wird für eine Amtszeit von vier Jahren vom Stiftungsrat aus seiner Mitte berufen und kann auch von diesem abberufen werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Freundeskreis wird regelmäßig zu Festen und kulturellen Veranstaltungen eingeladen.

§ 10 – Satzungsänderung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln jeweils aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Hierzu lädt der Vorstandsvorsitzende unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ein.

(2) Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind dieser mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 – Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des Stiftungszweckes gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt wird.

(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen vom Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der ¾-Mehrheit  des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind dieser mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 – Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Freistaat Thüringen mit der Zweckbestimmung der Förderung von Naturschutzprojekten.

§ 13 – Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Freistaat Thüringen geltenden Stiftungsrechts.

(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung der Stiftungssatzung in Kraft.